Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der WW-tec GmbH, Lüchtringer Weg 40, 37603 Holzminden
1. Angebot
und Umfang der Lieferung
- Angebote sind freibleibend
- Die in Drucksachen bzw. dem
Angebot enthaltenen Unterlagen, wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Mehr- und Mindergewichte und –Lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
- Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle,
Lehren, Mustern oder dgl.
2. Allgemeine technische Ausführung
- Die Teile werden entsprechend unseren technischen Unterlagen gefertigt, Änderungen bleiben
vorbehalten.
3. Bearbeitung eingesandter Teile
- Zur Bearbeitung eingesandte Teile sind frei Werk des Lieferers und, soweit erforderlich, in guter
Verpackung unter eines Packzettels zu übersenden.
- Der Werkstoff der eingesandten Teile ist bekanntzugeben. Er muss bestmögliche Bearbeitung gewährleisten. Vorgearbeitet
Teile sind maßhaltig und schlagfrei laufend anzuliefern. Zu räumende Teile dürfen nicht fertig bearbeitet sein und müssen Zugabe für das Nachdrehen besitzen.
- Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Lieferer die Kosten für Mehrarbeit sowie Ersatz für vorzeitig
abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei der Besteller den entsprechenden Teil des Vertragspreises sowie die vorerwähnten Mehrkosten zu vergüten
hat.
- Der Lieferer haftet bei der Bearbeitung eingesandten Materials nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des
Werkstoffes ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind dem Lieferer
- die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. Werden die Werkstücke durch Umstände unbrauchbar, die der Lieferer zu
vertreten hat, so übernimmt dieser die Bearbeitung gleichartiger Ersatzstücke. Kosten, sowie Folgekosten für das unbrauchbar gewordene Material werden vom Lieferer nicht
übernommen.
- Werkzeuge und Lehren, die dem normalen Bereich des Lieferers nicht entsprechen, sowie Sondervorrichtungen werden
zusätzlich berechnet. Sie bleiben Eigentum des Lieferers.
- Abfallmaterial von den zur Bearbeitung eingesandten Teilen wird Eigentum des Lieferers.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Wert-, Bruch- und Transportversicherung. Verpackung
und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeiten des Lieferers. Versicherung gegen Transportschäden führt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Bestellers für dessen Rechnung aus.
- Preis-und Kostenerhöhungen zwischen Auftragsannahme und Lieferung berechtigt zu einer Preisberichtigung. Unser Anspruch
auf Nachberechnung gilt als vereinbart.
- Abrufaufträge werden zu dem am Liefertag gültigen Notierungen abgerechnet. Offensichtlicher Irrtum in der Rechnung ist
für uns nicht verbindlich.
- Sämtliche Rechnungsbeträge werden sofort mit Erhalt der Lieferung zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb
von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
- Soweit Skonto gewährt wird, ist die Bezahlung aller vorhergegangenen Rechnungen vorausgesetzt. Skontoabzug ist nur
möglich vom reinen Warenwert einschließlich der Mehrwertsteuer, nicht aber von Fracht, Verpackung, reinen Lohnkosten oder anderen Nebenkosten. Erstlieferungen an uns unbekannte Besteller erfolgen
stets gegen Vorauszahlung oder Nachnahme mit 2% Skonto.
- Wechsel werden von uns als Zahlungsmittel nicht anerkannt.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich etwaiger
Gewährleistungsansprüche Zahlungen zurückzubehalten oder gegen unsere Forderungen aufzurechnen. Etwa zu viel gezahlte Beträge werden nach Klarstellung dem Besteller sofort gutgeschrieben oder
zurück erstattet.
- Bei Überschreitung des Zahlungszieles stehen uns, ohne das es einer ausdrücklichen Inverzugsetzung bedarf , folgende
Rechte zu:
1. Ohne Nachfrist von allen Verträgen zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen, unseren Eigentums-
Vorbehalt geltend zu machen, gelieferte warten in Besitz zu nehmen,
Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu
Verwerten und alle ausstehenden Zahlungen – auch der noch nicht fälligen –
in bar zu verlangen
2. Im Verzugsfalle ist die von uns gelieferte Ware gesondert zu lagern und als unser Eigentum
kenntlich zu machen.
3. Verzugskosten in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskont ab Fälligkeitsdatum zu
berechnen.
4. Weiteren Verzugsschaden geltend zu machen
- Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, der Anschrift oder
sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse und Kreditwürdigkeit berührenden Umstände, insbesondere eine bestehende oder beabsichtigte Globalzession zugunsten Dritter, sind uns unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Derartige nachhaltige Veränderungen berechtigen uns nach unserer Wahl, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung, Vertragserfüllung zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Wenn eine Sistierung des Vertrages vereinbart wird, ist der festgelegte
Preis unter Abzug der direkten Kosten für die vom Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.
5. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum aus dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der
Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch dritte Hand hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt von einem unerfüllten
Liefervertrag.
- Werden Waren des Lieferers vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt
als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum im Sinne des §947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für ihn mit in Verwahrung behält.
6. Lieferzeit
- Lieferzeiten werden von uns nach bestem Ermessen angegeben und beginnen nach Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
Sie verstehen sich annähernd und sind unverbindlich. Mit Anzeige der Lieferbereitschaft und des Versandes gelten sie als eingehalten, auch wenn ohne unser Verschulden die Absendung unmöglich
ist.
- Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Lieferung. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind
zulässig.
- Falls zur Abholung bereitgestellte Waren nicht innerhalb von 8 Tagen abgeholt wurden, erfolgt Berechnung und Zusendung
oder Einlagerung auf Kosten des Bestellers. Wenn vom Besteller keine Versandart vorgeschrieben wurde, wählen wir nach eigenem Ermessen.
- Unsere Lieferpflicht erlischt ganz oder teilweise bei Eintritt höherer Gewalt. Sie verschiebt sich bei Fehlgüssen,
Maschinenschaden oder sonstigen Störungen um die Dauer der Störung. Der Besteller kann ohne unsere Zustimmung aus verspäteter Lieferung nicht das recht ableiten, vom Vertrag
zurückzutreten.
- Falls wir mit der Lieferung in Verzug geraten, darf der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist dann vom
Vertrag zurücktreten, wenn wir mit der Herstellung noch nicht begonnen haben. Hierzu bedarf es unserer schriftlichen Bestätigung. Verzugsstrafe oder Schadenersatzansprüche bleiben
ausgeschlossen.
- Rücktritt vom Vertrag steht uns zu, wenn die Sicherheit unserer Forderung nicht gewährleistet ist.
7. Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn
ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf
den Besteller über.
- Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich
anzuzeigen.
8. Mängelrügen
- Mängelrügen jeglicher Art müssen innerhalb 14 Tage nach Ankunft der Ware
am Bestimmungsort schriftlich begründet und spezifiziert bei uns eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach
Feststellung und sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber 6 Monate nach Empfang der Ware, zu rügen. Der Besteller hat nicht das Recht, bei Beanstandung auf unsere Kosten
Veränderungen oder Nacharbeit ohne unsere ausdrückliche Zustimmung durchzuführen.
- Bei begründeter Beanstandung wird für fehlerhaft gelieferte Stücke von
uns kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung vorgenommen, wenn wir uns nach frachtfreier Einsendung der Teile durch den Besteller von unserem Verschulden überzeugt haben.
Frachtkosten werden ggf. erstattet.
- Wir sind berechtigt, anstelle der
Ersatzlieferung den Kaufpreis zu mindern oder zu vergüten. Darüber hinausgehende Ansprüche wie Erstattung der Kosten für Bearbeitung, Arbeitslöhne, Frachten, Verzugsstrafen, Ersatz unmittelbarer
Schäden sowie Folgeschäden sind ausgeschlossen.
- Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten,
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommen werden.
9. Rücknahme
- Zurücknahme bestellungsgemäß gelieferter Waren kann nicht erfolgen, vor
allem dann nicht, wenn es sich um Sonderanfertigungen oder auf Fix Maß gebohrte oder geänderte Teile handelt.
- Streichungen von Aufträgen auf Sonderanfertigungen und Standardscheiben
mit Fertigbohrungen usw. sind grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen sind wir zur Rücknahme unbearbeiteter fabrikneuer Lagerabmessungen zu noch vereinbarenden Preisen
bereit.
- Gutschriftbeträge werden nicht in bar vergütet, sondern mit
unseren künftigen Forderungen verrechnet.
10. Rücktrittsrecht und sonstige
Rechte
- Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn dem Lieferer die
Lieferung völlig unmöglich wird, wenn der in Verzug befindliche Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden
Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Nachbesserung sich als unmöglich erweist.
- Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 6, die zu einer
Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen den Lieferer unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die
wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, dass dem Lieferer die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der
Lieferzeit vereinbart war.
- Außer dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 2 und 8
festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen
den Lieferer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist
Holzminden.
Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des
Bestellers zu klagen.
12. Anzuwendendes Recht
a) Der Vertrag untersteht deutschem Recht.
b) Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, sind für den Lieferer nicht
verbindlich,
auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich
widersprochen hat.
Stand
01.01.2010
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